Wem gehören berufliche Kontakte in Sozialen Medien?

Immer mehr Mitarbeiter in Unternehmen nutzen Soziale Medien wie Facebook, XING uam zum privaten und beruflichen Vernetzen mit Kollegen, Kunden oder Lieferanten. Im Laufe der Zeit entsteht dabei ein mehr oder weniger weit verzweigte Netzwerke, welche für Informatiuon, Kommunikation und Interaktion in der täglichen Arbeit genutzt werden.

Alles kein Problem, sofern die Nutzung von Sozialen Medien während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten wird. Schwierigkeiten entstehen in der Regel dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der ehemalige Arbeitgeber die Gefahr sieht, dass berufliche Kontakte über das private Konto mit zum neuen Arbeitgeber wandern.

Kann ein Arbeitgeber die Löschung von beruflichen Kontakten aus Sozialen Medien verlangen?

Die Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Handelt es sich um ein rein persönliches Profil, dh die vernetzten Kontakte haben keinerlei Bezug zum ehemaligen Arbeitgeber, dann hat dieser keinerlei Anspruch auf Löschung der Kontakte.

Anders gelagert ist die Sache, wenn ein Mitarbeiter sein Profil ua auch im geschäftlichen Zusammenhang nutzt. Hier ist vor allem zu prüfen, auf wessen Name das Profil angemeldet ist, welche E-Mail-Adresse als Kontaktadresse angegeben wurde und wer eventuelle Kosten für die Mitgliedschaft im Sozialen Netzwerk trägt. Auch die Art des Sozialen Netzwerks ist von Belang. Werden Facebook-Konten eher dem privaten Bereich des Benutzers zuzuordnen sein, sieht die Sachlage bei Kontakten von Facebook-Seiten oder Gruppen sowie XING oder LinkedIn anders aus.

XING-Kontakte gehören dem Arbeitgeber

In Deutschland hat das Arbeitsgericht Hamburg bereits im Jahr 2013 entschieden, dass auch ein XING-Kontakt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis sein kann. Ist die Kontaktaufnahme, so das Gericht, aus geschäftlichen Gründen erfolgt, darf der Mitarbeiter die in einem sozialen Netzwerk generierten Kontakte nicht weiter verwenden. Auch diese Kontakte „gehören“ dem Arbeitgeber, bei seinem Ausscheiden muss der Mitarbeiter sie aus seinem Nutzprofil löschen. (ArbG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. 29 Ga 2/13).

Für Österreich sind dem Autor des Beitrages keine ähnlich gelagerten Beispiele bekannt. Anzumerken ist, dass auch die og Entscheidung rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist und sich sowohl Mitarbeiter als auch Unternehmen hinsichtlich der aufgebauten Kontakte in Sozialen Medien in einer rechtlichen Grauzone bewegen.

Arbeitsvertragliche Regelung erforderlich

Absichern können sich Unternehmen durch eine arbeitsvertragliche Regelung, welche die Behandlung von geschäftlichen Kontakten in Sozialen Medien nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters klar regelt. Bei bestehenden Arbeitsverträgen sollten gegebenenfalls Zusatzvereinbarungen getroffen werden.