Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§51 DSG)

Die Verwendung von personenbezogenen Daten in in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ist nach § 51 DSG 2000 strafbar.

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Strafanzeigen nach § 51 DSG

Der Bundesminister hat im Zuge der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Auskunft hinsichtlich der Strafanzeigen nach § 51 DSG 2000 gegeben und dabei ein paar interessante Fakten bekanntgemacht:

  • Im Jahr 2014 kam es nach § 51 DSG 2000 österreichweit zu 114 Strafanzeigen und Berichte gegen bestimmte bestimmte Personen oder Verbände bzw unbekannte Täter.
  • Hinsichtlich Verurteilungen gibt es für 2014 noch keine Zahlen.
  • In 18 Fällen wurde 2014 von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.
  • In 2 Fällen kam es zu einer Diversion in Form einer gemeinnützigen Leistung bzw Probezeit ohne Pflichten.
  • In 137 Fällen kam es zu einer Einstellung, einem Abbrechen oder Ausscheiden des Verfahrens.
  • in 52 Fällen kam es zu sonstigen Massnahmen im Zuge des Verfahrens.

Die im Vergleich zu den Strafanzeigen höhere Zahl an Verfahren ergibt sich aus laufenden Verfahren der vorangegangenen Jahre.

Auffallend ist, dass es 2014 in den lt Statistik vorliegenden 205 Strafanzeigen und Berichten nur in 18 Fällen (8,8%) zu einer Anklage gekommen ist. Mit insgesamt 6 Anklagen sind die StA Salzburg (3) und die StA Innsbruck (3) absolute Spitzenreiter in der Anklagestatistik.

Anzahl der Verurteilungen gering

Die Auswertung gerichtlicher Verurteilungen  ergab für 2012 eine einzige Verurteilung (zu einer bedingten Freiheitsstrafe) und für 2013 2 Verurteilungen (zu bedingten Freiheitsstrafen).

Wie der Justizminister in seiner Anfragebeantwortung vermerkte, ist „vorbehaltlich der statistischen Auswertungen der nächsten Jahre … aus der Novelle des Datenschutzgesetzes 2010 eine konstante – wenngleich zahlenmäßig immer noch geringe – Steigerung der Anzahl der wegen § 51 DSG 2000 geführten Gerichtsverfahren sowie entsprechender Verurteilungen abzuleiten.“

Link

Datenschutz: Erledigung gerichtlicher Strafanzeigen nach § 51 DSG: http://bit.ly/DSB_DSG§51