GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen unzulässig

Zur Vorgeschichte der GPS-Ortung. Die Niedersächsische Datenschutzaufsichtsbehörde hatte ein Bußgeld gegenüber einer Reinigungsfirma erlassen, die ihre Firmenfahrzeuge mit einem GPS-Ortungssystem überwacht. Die Überwachung war nach den Auffassungen der Aufsichtsbehörde eine nicht erforderliche Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Die Firma erhob daraufhin eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Zweck der GPS-Ortung

Die Reinigungsfirma gab in der Anfechtungsklage an, dass die GPS-Ortung dazu dienen würde, die Touren der Beschäftigten zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber Auftraggebern zu erbringen und die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen bzw. gestohlene Fahrzeuge wieder aufzufinden. Außerdem werde damit ein Wochenendfahrtverbot und das Verbot der Privatnutzung durchgesetzt. Die GPS-Ortung sei dafür erforderlich, da kein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar sei..

Das Gericht prüfte daraufhin zwei Erlaubnistatbestände bei Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Zum einen, ob die Verarbeitung erforderlich zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses ist, zum anderen, ob die Beschäftigten in die Verarbeitung eingewilligt hatten.

Erforderlichkeit der GPS-Ortung

Die im Rahmen der Anfechtungsklage von der Reinigungsfirma angeführten Begründungen für die Erforderlichkeit der GPS-Überwachung der Firmenfahrzeuge wurden vom Gericht allesamt abgewiesen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch das von der Klägerin eingerichtete Ortungssystem nicht im Einklang mit dem nach deutschen Datenschutzrecht zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz steht.

Einwilligung der Beschäftigten

Die Reinigungsfirma legte im Rechtsstreit zwar einige „Einwilligungserklärungen“ der Beschäftigten vor. Die meisten davon erfüllten jedoch nicht die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis. Diese Erklärungen erfüllten entweder nicht die notwendigen Informationspflichten oder es fehlte die Belehrung über das Widerrufsrecht der Betroffenen. Die Klägerin konnte demnach die Verarbeitung auch nicht auf eine Einwilligung stützen.

Anmerkungen

  • Das Urteil bezieht sich in Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz auf die deutsche Rechtslage nach dem BDSG, welche, im Gegensatz zum österreichischen DSG, explizite Regelungen für den Schutz von personenbezogenen Daten von Beschäftigten enthält. Somit wäre in Österreich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der GPS-Ortung nach der DSGVO erforderlich.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass es, in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer GPS-Überwachung, nicht nur auf die Verarbeitung an sich ankommt, sondern ganz entscheidend auch auf den Zweck und die Umstände der jeweiligen Verarbeitung. Die im Urteil angeführten Entscheidungsgründe bilden somit einen praxisgerechten Kriterienkatalog für Unternehmen, die ihre Fahrzeugflotte mittels GPS orten wollen.
  • Grundsätzlich ist es unbedingt empfehlenswert, die Zulässigkeit der GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen immer im Einzelfall zu prüfen.

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