Keine Tracking-Cookies mehr ohne aktive Einwilligung

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Internetnutzer der Speicherung von Tracking-Cookies auf ihren Endgeräten aktiv zustimmen. Demnach ist die voreingestellte Zustimmung (Opt-Out-Lösung) zum Speichern der Daten unzulässig. Damit setzt der EuGH seine bisherige Spruchpraxis bei der Verwendung von Cookies fort und unterstreicht einmal mehr die Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung seitens des Benutzers bei der Nutzung von Cookies.

Mitverantwortung des Webseiten-Betreibers

Schon im Juli 2018 hatte der EuGH festgestellt, dass Tracking Cookies ohne ausdrückliche Zustimmung des Benutzers nicht mehr erlaubt sind. Außerdem seinen Website-Betreiber auch für die Datenübertragung des Facebook Like Buttons mitverantwortlich.

Unternehmen, welche eine Internetseite betreiben und dabei Elemente mit Tracking-Cookies wie den „Gefällt mir“-Button von Facebook verwenden und dabei bereits beim Aufruf der Seite personenbezogene Daten wie die IP-Adresse des Nutzers an Facebook übertragen, sind neben Facebook für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen mitverantwortlich.

Die Mitverantwortung ergibt sich auch beim Einsatz von Webanalyse-Tools oder anderer sozialer Medien, wie Google-Analytics oder Twitter- bzw XING- Buttons auf der eigenen Website.

Voreingestellte Zustimmung ist rechtswidrig

In der aktuellen Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass die ausdrückliche Zustimmung des Benutzers zur Verwendung von Tracking-Cookies nicht über eine voreingestellte Einwilligung per Check-Box zu erlangen ist.

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Zugleich stellten die Richter klar, dass Nutzer die Einwilligung in das Setzen von Cookies für den konkreten Fall erteilt werden muss. Zudem müssten Website-Betreiber gegenüber dem Benutzer bei der Erhebung der Daten alle Informationen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, zB Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies, erteilen. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise.

Einsatz von Funktions-Cookies

Der Einsatz von sogenannten Funktions-Cookies, zB Cookies, welche für den zweckgemäßen Betrieb der Website erforderlich sind, ist nach Meinung von Experten weiterhin auch ohne Einwilligung möglich.

Eine diesbezügliche Regelung findet sich im österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG) im § 96 (3).

Demzufolge ist eine technische Speicherung oder der Zugang von personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung rechtmäßig, “wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.”

Endgültige Klärung in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Einsatz von Cookies wird wohl erst die noch ausstehende ePrivacy-Verordnung bringen.

Quelle:

PRESSEMITTEILUNG Nr. 125/19, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf

Anmerkungen

  • Klärung der bestehenden rechtsgültigen Vereinbarungen zwischen dem Diensteanbieter und dem Betreiber der Website zur Klärung der Mitverantwortung beim Einsatz von Tracking-Cookies;
  • Gegebenenfalls, Änderung bestehender Hinweislösungen auf den Einsatz von Cookies bzw Opt-Out-Lösungen;
  • Kontrolle der Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise in Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten;
  • Diese Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere
    nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden, dh sie gilt auch für Österreich;