5.000,- Euro Schadensersatz für Verletzung des Auskunftsanspruchs

Das ArbG Düsseldorf hat, nicht rechtskräftig, einen Verantwortlichen zur Zahlung von 5.000 Euro wegen des erlittenen immateriellen Schadens durch Verletzung des Auskunftsanspruchs verurteilt. [1.]

Verantwortlicher und Betroffener stritten über datenschutzrechtliche Auskunft und Information, die Erteilung von Kopien sowie eine Entschädigung.

Immaterieller Schadensanspruch durch verspätete und unvollständige Auskunft

Der Betroffene – ein früherer Mitarbeiter – hatte dem Verantwortlichen, welcher personenbezogene Daten des Betroffenen auch an Dritte übermittelte, ein schriftliches Auskunftsbegehren per Einschreiben übermittelt, welches über 6 Monate unbeantwortet blieb. Letztendlich hatte der Betroffene vom Verantwortlichen eine Entschädigung wegen der Verletzung mehrerer Vorgaben der DSGVO, ua verspätete und lückenhafte Auskunft, verlangt. Durch die Verletzungen sei dem Betroffenen ein immaterieller Schaden entstanden, und er verlangte 12 Bruttomonatsgehälter als Entschädigung (Anm: ca 143.500 €). Mit weiterer Klageerweiterung verlangt der Betroffene noch Informationen über die Anweisung zu der Löschung der an Dritte übermittelten Daten und deren Umsetzung.

Das Gericht sah die Klage als zulässig, aber nur teilweise als begründet an.

Im konkreten Fall seien deutsche Gerichte international zuständig und der, mehrmals abgeänderte Klageantrag, sei schlussendlich hinreichend bestimmt gewesen.

Einhaltung des Transparenzgrundsatzes

Ein begründeter Anspruch bestünde , hinsichtlich des im Zuge des Verfahrens formulierten Auskunfts- und Informationsbegehrens und hielt ua fest:

  • Das Klagebegehren sei begründet, soweit der Betroffene Auskunft über die Zwecke verlangt, für die durch den Verantwortlichen seine personenbezogene Daten seit Erhalt des schriftlichen Auskunftsbegehrens bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung verarbeitet werden.
  • Die Angaben zum Zweck müssen vollständig und so konkret und detailliert sein, dass sich der Betroffene ein Bild davon machen kann, welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen. Die Erklärung des Verantwortlichen, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolge, genüge hierzu nicht.
  • Der Verantwortliche muss grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit einmal verarbeitet hat und über die er ggf. nicht mehr verfügt. Andererseits soll er sich der Auskunftspflicht auch nicht durch ein Löschen der Daten entziehen können. Für den Umfang des Auskunftsverlangens ist grds. der Datenbestand zum Zeitpunkt des gestellten Auskunftsverlangens maßgeblich.

Keine Auskunft hinsichtlich Verarbeitung durch Dritte

Zur Unbegründetheit führt das Gericht unter anderem aus, dass ein Auskunftsanspruch gegenüber den Verantwortlichen,

  • ob andere Personen oder Unternehmen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten würden,
  • bezüglich der Rechtsgrundlage für die jeweilige Verarbeitung.
  • bezüglich interner Empfänger der personenbezogenen Daten.

nicht begründet seien.

5.000 Euro Schadenersatz

Das Gericht sah datenschutzrechtliche Verstösse gegen bestehende Betroffenenrechte darin, dass

  • die Beantwortung des Auskunftsbegehrens nicht fristgerecht erfolgte,
  • der Betroffene nicht hinreichend über die Verarbeitungszwecke und die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, unterrichtet wurde.

Das Gericht hielt fest, dass im konkreten Fall das Auskunftsrecht des Betroffenen beeinträchtigt worden sei und hielt für den Ersatz dieses immateriellen Schadens einen Betrag von 5.000 € für geboten, aber auch ausreichend.

Anmerkungen

  • Das Gericht hat bei der Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass eine Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln sei. Die oa Erklärung des Verantwortlichen enthalte aber, “pauschal fast die ganze Bandbreite im Privatrechtsverkehr nahe liegender Zwecke”, ohne konkret und detailliert die Zwecksetzungen mitzuteilen. Wieder wird klar, wie wichtig die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes bei der Erfüllung von Betroffenenrechten ist.
  • Eine Information über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist im Zuge der Erfüllung eines Auskunftsbegehrens nicht zu erteilen. Diesen Anspruch gäbe es nur zum Zeitpunkt der Datenerhebung.
  • Im Verfahren hatte die Ehefrau des Betroffenen bezeugt, dass ihr Mann, ihr das schriftliche Auskunftsbegehren vorgelesen, unterschreiben und eingetütet hatte. Sie stellte auch dar, warum sie sich überhaupt an einen üblicherweise alltäglichen Vorgang erinnern konnte; die Beteiligten legten Wert darauf, Zeugenaussagen und weitere Nachweise für die Übersendung des Schreibens zu schaffen, zumal sich der Betroffene schon in mehreren Rechtsstreiten mit dem Verantwortlichen befand. Trotz einzelner Widersprüche in ihrer Aussage bejahte das Gericht auf Basis ihrer Aussage die Frage, ob der Umschlag tatsächlich jenes Auskunfts- und Informationsgesuch enthalten hatte,

Quellen

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18