Auskunftsbegehren von Arbeitnehmern
Können entlassene Mitarbeiter vom Ex-Arbeitgeber bei einem Auskunftsbegehren eine Anspruch auf sämtliche, über sie gespeicherte Informationen im Unternehmen, einschließlich personenbezogener E-Mails, erheben?
Die aktuelle Rechtslage hinsichtlich Auskunftsbegehren von Arbeitnehmern ist hier bei weitem nicht klar. Und so hatte sich Ende April 2021 das oberste deutsche Arbeitsgericht in einer Revison mit der Fragestellung auseinanderzusetzen.
Auskunftspflicht bei Auskunftsbegehren für Verantwortliche
Das Auskunftsrecht betroffener Personen (Art 15 DSGVO) verpflichtet Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern bei einem Auskunftsbegehren, innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat, Auskunft darüber zu geben, welche personenbezogene Daten sie erhoben haben und in welcher Form diese Daten verarbeitet werden. Verantwortliche sind weiters verpflichtet, der betroffenen Person bei einem Auskunftsbegehren eine Kopie dieser Daten zu überlassen. Verstöße gegen diese Pflicht können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Unternehmen droht Schadenersatz bei
Eine Missachtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs und des „Rechts auf Kopie“ kann empfindliche finanzielle Folgen haben. Deutschen Arbeitsgerichte verzeichnen einen sprunghaften Anstieg von Klagen und haben Klägern schon Schadenersatzansprüche zugesprochen. In Düsseldorf etwa erhielt ein Kläger 5.000 Euro zugesprochen, weil sein früherer Arbeitgeber zu spät reagierte und die Auskunft lückenhaft war.
Nicht immer geht es um Schadenersatz. Gerade frühere Geschäftsführer und Vorstände greifen in Organhaftungsklagen zu dem Mittel eines Auskunftsbegehrens, um die Gegenseite vor Gericht mürbe zu machen und einen Vorteil im Verfahren zu erlangen. Wäre doch die Erstellung von Kopien sämtlicher vorhandener E-Mails, gerade bei langjährigen Mitarbeitern und Führungskräften, für Unternehmen mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden.
Gericht verneint Anspruch auf Kopie des E-Mail-Verkehrs
Das Bundesarbeitsgericht verneinte in seinem Urteil (2 AZR 342/20) den Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs. Dies allerdings ausschließlich mit der Begründung, dass sein Klageantrag nicht hinreichend bestimmt war.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines entlassenen Wirtschaftsjuristen, der sich auf Artikel 15 der DSGVO berief und zum einen Auskunft über seine personenbezogenen Daten sowie zum anderen eine Kopie dieser Daten verlangte. Der frühere Arbeitgeber erteilte Auskunft und stellte eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung, der ehemalige Mitarbeiter verlangte jedoch zudem Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Unternehmen sowie Kopien von allen E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wurde.
Grundsätzlicher Überlassungsanspruch bleibt offen
Dabei ließ das oberste Arbeitsgericht offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen kann. Die deutschen Richter befanden in ihrem Urteil nämlich, dass die begehrten Nachrichten in einem Verfahren so genau bezeichnet werden müssten, dass klar sei, von welchen E-Mails der Kläger genau eine Kopie begehrt.1
(1) Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, BAG-Pressemitteilung 8/21;