3G-Nachweis am Arbeitsplatz
Ab 1. November 2021 tritt die 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung und damit die Pflicht zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz in Kraft. [1]
Kann am jeweiligen Arbeitsort – egal ob Büro, Werkshalle, Amt, Frisiersalon oder Boutique – ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Ausnahmen gelten für Jobs wie Lkw-Fahrer oder Nachtwächter mit sehr kurzen Kontakten – und für das Homeoffice. Zulässig sind Antigen- und PCR-Tests mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie bisher üblich – also 24 Stunden für Antigen- und 72 Stunden für PCR-Tests. Die Bundesländer können strengere Regeln vorschreiben. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne 3G-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
3G-Nachweis durch Betriebe und Beschäftigte
Verantwortlich für die Umsetzung der 3G-Pflicht sind Betriebe und Beschäftigte gemeinsam.
Die Arbeitnehmer müssen ihren 3G-Nachweis jederzeit herzeigen können. Arbeitgeber müssen im Sinne ihrer „Sorgetragungspflicht“ informieren und die Einhaltung stichprobenartig oder schwerpunktmäßig prüfen. Wie sie das ordnungsgemäß im Sinne der DSGVO tun bzw. dokumentieren, bleibt den Unternehmen selbst überlassen.
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, haben nach §19 (1) 3.COVID-19-MV am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen. Diese Regelung steht im Widerspruch zum Wortlaut des §9 (1), aus dem hervorgeht, dass “Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten (dürfen), wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.” Auch den Informationen des Sozialministeriums ist ein “Betretungsverbot” zu entnehmen. [2]
Überprüfung des 3G-Nachweis durch den Arbeitgeber
“Was die Kontrollpflicht des Betreibers betrifft (§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG), ist auf die Ausführungen zur 2. COVID-19-MV zu verweisen, wonach die Kontrollpflicht nicht überspannt werden darf und zumutbar bleiben muss. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen müssen dabei so ausgelegt sein, dass es sich um wirksame Kontrollen im Sinne des § 8 Abs. 4 COVID-19-MG (vgl. IA 826/A 27. GP 12) handelt.
Dies wird der Fall sein, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.” [3]
Grüner Pass und GreenCheck-App
Der 3G-Nachweis kann in ausgedruckter oder digitaler Form erfolgen. Empfehlenswert ist der Nachweis durch den Grünen Pass [4]. Der Grüne Pass ist ganz einfach mit Handysignatur oder Bürgerkarte unter gesundheit.gv.at abrufbar oder ua auch bei Apotheken in gedruckter Form erhältlich. Alle Zertifikate mit EU-konformem QR-Code können digital, in der App oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden. Bestehende Nachweise sind in Österreich weiterhin verwendbar [5].
Mit Hilfe der GreenCheck-App können die QR-Codes der Zertifikate des Grünen Passes schnell, unkompliziert und automatisch überprüft werden, z.B. im Restaurant, Kino, Theater etc. Die App GreenCheck (ITSV GmbH / Österreichische Sozialversicherung) ist kostenlos im iOS App Store oder Google Play Store erhältlich. Die Prüf-Anwendung ist auch als Weblösung unter GreenCheck verfügbar. Ebenfalls erhältlich ist eine Vorlage für eine Datenschutzerklärung [6].
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Um seine Prüfpflicht zu erfüllen und deren Einhaltung, gegebenenfalls, nachweisen zu können, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach dem 3G-Nachweis fragen. Der Arbeitnehmer hat wahrheitsgemäß zu antworten bzw den 3G-Nachweis vorzuweisen. Die beim Prüfvorgang erhobenen Informationen sind Gesundheitsdaten. Der Arbeitgeber darf diese zwar verarbeiten (Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. h DSGVO), hat sie aber zu minimieren und ehestmöglich wieder zu löschen. Um es auf den Punkt zu bringen, es dürfen im Zusammenhang mit der Überprüfung der 3G-Nachweise keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.
Für den 3G-Nachweis können durch den Verantwortlichen nach §1 (5) der 3.COVID-19-MV nachfolgende personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden:
- Name und Geburtsdatum
- Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
- Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten (liegen vom Mitarbeiter ja vor) ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 (§ 4b Abs. 1 EpiG).
Um es auf den Punkt zu bringen, es dürfen im Zusammenhang mit der Überprüfung der 3G-Nachweise keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Bei Nutzung der GreenCheck-App werden im Zuge der Zutrittskontrolle keine Daten gespeichert.
Bei der Erhebung der Daten trifft den Arbeitgeber als Verantwortlichen die Informationspflicht nach Art 13 DSGVO und die Verarbeitung ist in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen. Bei Verwendung der GreenCheck-App werden keine Daten gespeichert.
In Hinblick auf mögliche Kontrollen durch die Gesundheitsbehörde erscheint es empfehlenswert, durchgeführte Stichproben- oder Schwerpunktkontrollen anhand von nicht personenbezogenen Zähllisten (Datum, Name des Prüfenden (optional), Art der Prüfung (optional), Anzahl der kontrollierten Personen und Nachweis: Ja/Nein) zu dokumentieren.
Bei Rechtsverstößen drohen Verwaltungsstrafen und Geldbußen
Wird bei einer behördlichen Kontrolle ein Arbeitnehmer ohne Grünen Pass bzw sonstigen gültigen 3G-Nachweis ertappt, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro. Betriebe, die ihre Pflichten verletzen, können (gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MV) mit bis zu 3600 Euro bestraft werden.
Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Pflichten drohen dem Verantwortlichen hohe Bußgelder (bis zu 20 Mio oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes). In Hinblick auf die bestehende Polarisierung rund um das Thema 3G-Nachweis ist damit zu rechnen, dass sich das Risiko von Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Informationen oder Verarbeitungen durch betroffene Personen erhöht.
Empfehlungen bei Verarbeitungen zur Erfüllung der Prüfpflicht
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Prüfpflichten für den 3G-Nachweis durch Beschäftigte sollten Verantwortliche nachfolgende Empfehlungen unbedingt beachten:
- Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit im Verzeichnis von Verabeitungstätigkeiten;
- Erfüllung der Informationspflichten nach Art 13 DSGVO durch vollständige und leicht verständliche Datenschutzhinweise für die betroffenen Personen;
- Durchführung von Stichproben- oder Schwerpunktkontrollen;
- Beschränkung der aufgezeichneten und offengelegten Informationen auf das für die Zweckerreichung notwendige Maß;
- Planung und Umsetzung verarbeitungsspezifischer Datensicherheitsmaßnahmen und Löschfristen;
- Sensibilisierung und Schulung der mit der Erhebung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- Gegebenenfalls, Einbindung des Betriebsrates
- Gegebenenfalls, Beiziehung von Betriebsärzten und Sicherheitskräften bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten;
[1] 3.COVID-19 Maßnahmenverordnung, URL: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_441/BGBLA_2021_II_441.pdfsig; (25.10.2021)
[2] Bürgerinneninformation 3. COVID-19 MVo, URL: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:8496e856-c275-4bfe-99d0-40b7bfd3e1fb/Bürgerinneninformation 3. COVID-19 MVo_ S5 (004).pdf
[3] Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, URL: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:07492fc8-7f02-4a05-a034-5441997cde9f/Rechtliche_Begruendung_zur_3_ COVID-19-Maßnahmenverordnung.pdf;
[4] Der Grüne Pass, URL: https://gruenerpass.gv.at/ ;
[5] Nachweismöglichkeiten: Epidemiologisch geringe Gefährdung – WKO, URL: https://www.wko.at/service/3-g-aushang-betriebe.pdf, 22.10.2021;
[6] Datenschutzerklärung zum Einsatz der App Greencheck, URL: https://www.itsv.at/cdscontent/load?contentid=10008.748781&version=1623920316;