DSGVO-konforme Bestätigungsmail bei Newslettern
Unzulässige E-Mail-Werbung ist ein recht häufiger Streitgegenstand vor den Gerichten. Das LG Stendal legt im Urteil (22 S 87/20) legte aber sogar bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Bestätigungsmail im sog. Double-Opt-In Verfahren einen recht strengen Maßstab an.
Die aus dem Urteil herauslesbaren Kriterien für die Rechtmäßigkeit von Bestätigungsmails sind im allgemeinen recht interessant und sollen nachfolgend kurz dargelegt werden.
Versenden eines Bestätigungsmails im DOI-Verfahren ist zulässig
Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass das Versenden eines Bestätigungsmails im DOI-Verfahren, bei dem nach einer Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse das Unternehmen dem Anmeldenden eine Bestätigungsmail zur Verifizierung der Anmeldung schickt, unter Berücksichtigung der Wertungen des (deutschen) § 7 UWG zulässig ist. Mit dem Verfahren soll sichergestellt werden, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt. Danach ist eine Bestätigungsmail im DOI-Verfahren auch dann zulässig, wenn sie einen Adressaten erreicht, der sich nicht bei dem werbenden Unternehmen angemeldet hatte.
Aber, ein Bestätigungsmail mit Werbung (ohne Einwilligung) ist rechtswidrig
Enthält eine E-Mail über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus werbende Inhalte, zB Logo oder Werbebotschaften wie „Willkommen bei ZzZzZzZzZ“ und „Haben Sie Fragen zum Newsletter? Kontaktieren Sie uns über: info@ZzZzZzZzZ.at“ dann ist sie nach den vom Gericht im gegenständlichen Fall angelegten Maßstäben rechtwidrig. [2]
Einer missbräuchlichen Anwendung an sich zulässiger Bestätigungsmails kann nach Auffassung des Gerichts nur dann nachhaltig Einhalt geboten, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Bestätigungsmail angelegt wird. Ist keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfällt auch der Anreiz für einen Missbrauch. Danach gibt es keine Bagatellgrenze. Auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder Gewerbetreibender ist.
Eine Einwilligung der betroffenen Person in die werbenden Elemente der Bestätigungsmail, die beispielsweise in einer vom Empfänger veranlassten Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf der Website des Werbetreibenden liegen könnte, wären vom hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Unternehmen nachzuweisen.
Fazit & Empfehlungen
Das Urteil verdeutlicht erneut den strengen Maßstab, den Gerichte beim Versand von Bestätigungsmails anlegen. Während der Versand von werbefreie Bestätigungsmails zur Verifikation der Anmeldung grundsätzlich zulässig ist, ändert sich der Sachverhalt grundlegend, wenn dem Bestätigungsmail ein werblicher Charakter zugrunde liegt.
Ein weniger strenger Maßstab gilt, wenn ein Verantwortlicher die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten hat und das Unternehmen die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Diese beiden Bedingungen sollten bei vor der Versendung der Bestätigungsmail unbedingt überprüft werden und zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und die betroffene Person bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Bei Interessenten, dh Personen denen keine Waren oder Dienstleistungen verkauft wurden, gilt der strenge Maßstab für werbefreie Bestätigungsmails unvermindert.
Werden elektronische Kontaktadressen direkt vor Ort erhoben, dann sind – vor allem bei Interessenten – für eine rechtskonforme Einwilligung für den Erhalt von Direktwerbung entsprechende Hinweise auf den Kontaktkarten oä vorzusehen.
[1] In Deutschland wurden die Regelungen des Art 13 der ePrivacy-Richtlinie zu unerbetenen Nachrichten im § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. In Österreich finden sich entsprechende Regelungen im § 174 TKG 2021.
[2] Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern