Novelle – Standard- und Musterverordnung

Bereits am am 30.3.2011 wurde mit Verordnung des Bundeskanzlers (Bundesgesetzblatt II, Nr. 105/2011) die Standard- und Muster-Verordnung 2004 geändert.

Der wachsenden Popularität von Videoüberwachungen an öffentlichen Stellen oder in privaten Bereichen Rehnung tragend wurde mit der Novelle eine neue Standardanwendung für Videoüberwachung „SA 032 Videoüberwachung“ eingeführt.

Neuerungen bei Standardanwendungen

Bei den Neuerungen der Standardanwendungen handelt es sich vorwiegend um Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Standard- und Musterverordnung 2004. Die Neuerungen bezogen sich auf nachfolgende Standardanwendungen:

  • SA002 „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“
  • SA010 „Melderegister“
  • S A013 „Personalverwaltung des Bundes  und
    der bundesnahen R echtsträger“
  • SA014 „Inventarverwaltung der öffentlichen Auftraggeber“
  • S A015 „Personalverwaltung der Länder, Gemeinden
    und Gemeindeverbände“
  • SA024 „Patientenverwaltung und Honorarabrechnung“
  • SA025 „Evidenzen der Schüler und Studierenden sowie Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen“.

Neue Standardanwendung SA032 „Videoüberwachung“.

Geschaffen wurde eine neue Standardanwendung SA032 „Videoüberwachung“.

Videoüberwachungen  müssen  prinzipiell  bei  der  Datenschutzkommission
(Datenverarbeitungsregister – DVR) gemeldet werden (§§ 50 c und 17ff DSG).

Videoüberwachungen  ausländischer  Vertretungsbehörden  und  Internationaler Organisationen  werden  von  der  Meldepflicht  an  die  Datenschutzkommission ausgenommen.

Zudem bestehen Ausnahmen von der Meldepflicht u.a. für

  • analoge Speicherung der Daten (§ 50c Abs. 2 Z 1 DSG),
  • Echtzeitüberwachung (§ 50c Abs. 2 Z 2 DSG),
  • Standardanwendungen  (§  17  Abs.  2  Z 6  DS G  iVm  Anlage  1  StMV):  Banken, Juweliere, Trafiken, Tankstellen und Private, die das eigene Haus samt Garage bzw Grundstück überwachen wollen.

Generell gelten bei Videoüberwachungen eine Vielzahl von Regelungen für den privaten und beruflichen Gebrauch, deren Gültigkeit im Einzelfall von einem Experten überprüft werden sollte.

Quellen: