Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung im Unternehmen?

Mit 1. April 2012 treten in Österreich die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung des Bundesgesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Netzbetreiber in Zukunft, Telefon- und Internetverbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern und auf gerichtliche Anordnung bei Verdacht einer schweren Straftat den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

Die wesentlichen Pflichten zur Speicherung der Vorratsdaten sind in § 102a TKG geregelt und betreffen Anbieter von Internet-Zugangsdiensten,  Anbieter von öffentlichen Telefondiensten (auch Internettelefon-dienste) und Anbieter von E-Maildiensten. Von der Speicherpflicht nicht erfasst sind solche Anbieter, deren Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 10 KommAustriaG unterliegen.

Unternehmen als Anbieter von Kommunikationsdiensten

Für Unternehmen, die ihren MitarbeiterInnen die private Nutzung von Internet oder Email erlauben, stellt sich die Frage, ob sie den neuen Verpflichtungen unterliegen, da sie ja als Anbieter von Kommunikationsdiensten im Sinne des TKG eingeordnet werden. Die Regelungen im TKG, die die Speicherpflichten begründen, setzen jedoch zusätzlich voraus, dass der Kommunikationsdienst „öffentlich zugänglich“ ist, vgl. insb. § 102a TGK. Eine solcher Zugang für die Öffentlichkeit liegt bei der Erlaubnis der privaten Nutzung von Email oder Internet im Unternehmen aber nicht vor, denn jedes Unternehmen hat einen klar definierten und zahlenmäßig genau erfassbaren Nutzerkreis (nämlich die Mitarbeiter), der die Inanspruchnahme durch externe Personen ausschließt. Eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung besteht demnach nicht.

Anzeigepflicht für Hotspots?

Eine Anzeigepflicht bei der Regulierungsbehörde nach $ 15 TKG für das Betreiben von Kommunikationsdienstnetzen, hierzu zählen auch Internetzugänge wie WLAN-Spots, besteht nur, wenn dies gewerblich geschieht.

Bei ausschließlicher Nutzung für private oder betriebsinterne Zwecke ist dagegen keine Meldung erforderlich. Wird innerhalb eines Unternehmens für Besucher ein kostenfreier Hotspot eingerichtetsollte ebenfalls keine Anzeigepflicht nach § 15 TKG bestehen. Anders könnte dies zu bewerten sein, wenn dieser Hotspot von externen Deinstleistern zB. durch Werbung finanziert wird. In diesen Fällen ist zu empfehlen, eine Rückfrage bei der Regulierungsbehörde (RTR) zu stellen, um rechtssicher zu klären, ob im jeweiligen Einzelfall von einer gewerblichen Nutzung mit der Folge der Anzeigepflicht auszugehen ist.

Vorratsdatenspeicherung für Hotspots

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Anbieter von öffentlich zugänglichen, kostenpflichtigen Telekommunikationsdiensten, also öffentlich zugänglichen Telefondiensten, Diensten von elektronischer Post und Internetzugangsdiensten verpflichtet sind, bestimmte Daten, sechs Monate lang zu speichern.

Stellt ein Unternehmen hingegen seinen Kunden und Besuchern einen WLAN-Anschluss kostenfrei zur Verfügung, so besteht keine Pflicht zu dieser Vorratsdatenspeicherung. Dies gilt auch in Hotels und Restaurants, sofern das Internetzugangsangebot lediglich eine lokale Mitbenutzung umfasst und diese grundsätzlich auf den Herrschaftsbereich des Anbieters beschränkt ist.

„Hotels, Cafes sowie andere Unternehmen, deren Hauptaktivität nicht im Bereich der Kommunikation liegt, unterliegen nicht der Anzeigepflicht gem. § 15 TKG 2003 und werden somit auch nicht zur Vorratsdatenspeicherung herangezogen.“ erklärt Isabella Rauch von der RTR-GmbH auf Anfrage in einem Schreiben. (Ergänzung am 5. April 2012)

Etwas anderes gilt gegebenenfalls, wenn durch das Hotspotangebot öffentliche Plätze, wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren erfasst werden. In diesem Fall könnte durchaus eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung entstehen, insbesondere dann, wenn das Angebot kostenpflichtig ist.

Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten sollten sich auf alle Fälle vergewissern, ob sie ab dem 1. April 2012 gesetzlich verpflichtet sind, Vorratsdaten zu speichern. Strikt abzuraten ist von einer vorbeugenden Vorratsdatensicherung, denn, wenn jemand, der nicht per Gesetz dazu verpflichtet ist, Daten zu speichern, die Daten ab 1.4. speichert, handelt er damit rechtswidrig und würde in einem solchen Fall eine Datenschutzverletzung begehen.

Literatur: