Datengeheimnis: Vereinbarung der Verschwiegensheitpflicht
Vom Fachverband der Unternehmensberater der Wirtschaftskammer wurden Formulare betreffend „Verschwiegenheitspflicht für Mitarbeiter und freie Mitarbeiter der Unternehmensberater“ (Datengeheimnis) erstellt.
Abgedeckt werden Verschiegenheitspflichten nach den Bestimmungen des § 11 UWG und des § 15 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Damit bestätigen die Mitarbeiter/freien Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht ihrem Dienstgeber/freien Dienstgeber gegenüber. Diese Formulare sind als Serviceleistung für Unternehmensberater gedacht und dienen der Rechtssicherheit in der Absicherung des operativen Betriebes.