Notebook defekt – Datenschutz bei Reparatur einer Festplatte
Das Notebook ist defekt. Also schnellstens den Verkäufer aufgesucht, das defekte Gerät übergeben und eine möglichst rasche Reparatur erbeten. Bei der Reparatur wird festgestellt, dass die Festplatte defekt ist, nicht repariert werden kann und deshalb im Rahmen einer bestehenden Garantiefrist gegen eine neue ausgetauscht wird. Die defekte Festplatte verbleibt beim Reparaturbetrieb oder geht ins Eigentum einer gegebenenfalls involvierten Versicherung über. In derartigen Fällen können personenbezogene Daten sehr rasch in uunbefugte Hände gelangen. Deshalb sollten Sie vor in Anspruchnahme oder Beauftragung einer Reparatur folgende Grundsätze berücksichtigen.
Datenträger sichern und löschen
Grundsätzlich sollten Betroffene schon vor der Auftragserteilung selbst dafür sorgen, dass personenbezogene Daten auf einer Festplatte vor der Übergabe des Geräts an einen Reparaturbetrieb gesichert und gelöscht werden. Ist eine Datensicherung aufgrund des aufgetretenen Defektes für den Besitzer nicht mehr möglich, dann ist der Reparturdienst – aus Gründen der Nachweisbarkeit wohl am besten in Schriftform – darüber zu informieren, dass der Datenträger personenbezogene Daten enthält. Weiters ist zu veranlassen, dass die auf dem alten Datenträger gespeicherten Daten seitens des Reparaturdienstes nach einer etwaigen Wiederherstellung gelöscht bzw vernichtet werden.
Besondere Vorkehrungen für Datenschutz bei sensiblen Daten
Sind auf dem defekten Notebook sensible Daten ( zB Patientendaten) gespeichert, sollte die Löschung der personenbezogenne Daten beim Reparaturdienst vor Beginn der Reparaturarbeiten (zB Austausch der defekten Festplatte) in Anwesenheit des Geräteeigentümers erfolgen. So kann gewährleistet werden, dass die Daten nicht von Unbefugten eingesehen werden können.