Das Teilen von Fotos und Videos einer Straftat ist selbst strafbar
In den vergangenen Wochen und Monaten sind auf Facebook und anderen Social Media Plattformen immer wieder Bilder und Videos gepostet worden, mit denen, nach erfolgten Einbrüchen oder Trickdiebstählen, ua von betroffenen Ladenbesitzern um die Mithilfe bei der Suche nach den Täter gebeten wurde.
Diese privaten Ermittlungsmaßnahmen bzw Fahndungsaufrufe können angesichts der geltenden Rechtslage unangenehme Folgen für die Urheber bzw Benutzer, welche die Aufrufe mit anderen teilen, haben.
Es gibt eine Reihe von rechtlichen Gründen, warum derartige Aufrufe nicht auf Internet-Plattform gepostet werden sollen. Einer davon ist das Recht am eigenen Bild nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, ein anderer, der Bildnisschutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Und es gibt noch weitere Schutzrechte zugunsten des Betroffenen wie das Datenschutzrecht.
Teilen genauso strafbar wie Veröffentlichung
Das Teilen des Aufrufes kommt aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Veröffentlichung gleich“, erklärt Datenschutzexperte Horst Greifeneder,“und die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist bis auf gesetzlich normierte Ausnahmen grundsätzlich untersagt.“
Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Videos oder Bilder nicht durch eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis gedeckt ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Täter verletzt werden würden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen wären dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Veröffentlichung der Bilder bzw Videos bestünde oder der abgebildete Tatverdächtige der Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt hätte. Davon ist in aller Regel nicht auszugehen.
Gesetzlich gedeckt wäre der öffentliche Fahndungsaufruf nur dann, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Opfers die Veröffentlichung des Bild- oder Videomaterials erfordern würden. Die Rechte des Opfers wären somit mit den Rechten des Täters auf den Schutz seiner Privatsphäre abzuwägen.
Grundsätzlich ist von einer eigenmächtigen Veröffentlichung von Bild- und Videomaterialien zur Aufklärung einer Straftat abzuraten. Vielmehr sollte das Material den ermittelnden Behörden übergeben werden. Bei Zuwiderhandeln kann es zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für den Urheber bzw die (teilenden) Gehilfen kommen.
Videos sind nicht für private Zwecke bestimmt
Zu den strafrechtlichen Übertretungen könnten etwa Verleumdung oder Kreditschädigung gehören – auch wenn der vermeintliche Tatort mit Kameras überwacht werden dürfe, erklärte Paul Ruschnig, Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Vorarlberg. Die Aufnahmen aus den Kameras seien dazu bestimmt, dass die Polizei oder die Strafbehörden allfälligen Straftaten nachgehen könne, und nicht zur privaten Veröffentlichung. Es sei auch verboten, Videos einer Überwachungskamera abzufilmen und zu posten.
Die Polizei könnte hingegen das zur Verfügung gestellte Beweismaterial sehr wohl für eigene Fahndungssaufrufe verwenden.
Quelle: Teilen privater Fahndungsvideos ist strafbar, ORF, 20.05.2016