Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§51 DSG)
Die Verwendung von personenbezogenen Daten in in Gewinn- oder Schädigungsabsicht ist nach § 51 DSG 2000 strafbar. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § …
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