Auskunftsbegehren nicht zeitgerecht erfüllt
Immer wieder bekommen Betroffene auf ihr Auskunftsbegehren keine Antwort vom Verantwortlichen. In diesem Zusammenhang haben uns nachfolgenden Fragen eines Betroffenen erreicht, welche wir nachfolgend kurz wiedergeben und beantworten wollen.
Darf eine Rückmeldung einfach ausbleiben, zB wenn keine Daten (mehr) gespeichert sind oder müsste hier nicht genau diese Auskunft erteilt werden?
Nein, in diesem Fall wäre spätestens innerhalb eines Monats eine Negativauskunft zu erteilen.
Ein Verantwortlicher hat zwar Daten zur Identifikation eingeholt (und erhalten) aber bisher keine Auskunft erteilt. Ist das in Ordnung?
Die Auskunft ist in der Regel innerhalb eines Monats zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen ist diese Frist auf 2 Monate verlängerbar. Eine Idenitätsbestätigung ist nur bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers erforderlich.
Ein Verantwortlicher verlangt von eine Konkretisierung auf einzelne Abteilungen sowie die Zustimmung zu einer 3-Jährigen Speicherung der personenbezogenen Daten aufgrund der Datenauskunft. Ist das wirklich korrekt (und) im Sinne der DSGVO?
Betroffene haben zwar eine Mitwirkungspflicht bei der Erledigung des Auskunftsbegehrens, ob die Konkretisierung auf einzelne Abteilungen zulässig ist, wäre im Einzelfall zu klären. Eine 3-jährige Speicherung ist mE nicht zulässig.
Muss auf eine elektronische Anfrage auch die Auskunft elektronisch erfolgen?.
Betroffene haben das Recht, wenn sie den Antrag elektronisch eingebracht haben und falls sie nichts anderes angegeben haben, die Informationen und die Kopie der Daten in einem gängigen elektronischen Format zu erhalten.